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Verschärfung der Wegzugsbesteuerung ab 2025

Autorenbild: Dr. Claudius Müller-RensmannDr. Claudius Müller-Rensmann

Mit dem neuen Jahr 2025 wird die Wegzugsbesteuerung verschärft. Die Mobilität von Unternehmern und Privatpersonen wird durch die Hürde der Wegzugsbesteuerung weiter eingeschränkt.

 

Gerade Unternehmer, die zum Ende ihrer Tätigkeit Deutschland verlassen möchten, stehen vor einer großen Herausforderung, wenn sie die Anteile an ihrem Unternehmen noch halten. Diese greift auch bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften an Familienmitglieder, die im Ausland leben.

 

Bisherige Regelung

 

Die bisherige Regelung nach § 17 EStG beinhaltet eine sog. Veräußerungsfiktion beim Wegzug. Personen, die mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, müssen den fiktiven Veräußerungsgewinn beim Wegzug versteuern. Das gilt obwohl kein Gewinn realisiert wurde, weil der Verkauf lediglich fingiert wurde.

 

Nach § 6 AStG konnte für den Wegzug in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Steuer gestundet werden und erst gezahlt werden, wenn der Verkauf tatsächlich erfolgte. Bei einer Rückkehr innerhalb von sieben Jahren, konnte die Steuer sogar ganz entfallen.

 

Nach dem Wächtler-Urteil des EuGH (Urteil vom 26.02.2019, C-581/17) und der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil 06.09.2023, I R 35/20) galt diese Regelung auch für Wegzüge in die Schweiz. Insoweit ist die dauerhafte und zinslose Stundung auch bei einem Wegzug in die Schweiz zu gewähren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass über die Stundung im Erhebungs- und nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist. Diese Regelung betrifft allerdings die Rechtslage vor der Änderung nach § 5 des ATAD-Umsetzungsgesetzes. Danach wurde § 6 AStG insoweit verschärft, als dass nunmehr die dauerhafte zinslose Stundung bei Wegzügen in alle Länder (one-fits-all) gänzlich entfällt.

 

Neue Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2024

 

Eine neue Verschärfung der Wegzugsbesteuerung wurde nun durch § 19 Abs. 3 InvStG eingeführt. Danach gilt die Wegzugsbesteuerung auch für Investmentfonds. Hintergrund war, dass Unternehmen – gerade junge Unternehmen – in Investmentfonds eingebracht wurden, um die Besteuerung im Falle eines zukünftigen Wegzuges zu umgehen. Das ist nun nicht mehr möglich. Allerdings gilt dies lediglich für Anteile, die privat gehalten werden. Vermögenswerte im Betriebsvermögen unterfallen den Entstrickungsregelungen nach § 4 EStG und § 12 KStG.


Ausblick

 

Ob die neuen Regelungen und die Wegzugsbesteuerung insgesamt den Freizügigkeitsregelungen des AEUV der Europäischen Union standhält, muss sich noch beweisen. Der EuGH hat im Wächtler-Urteil bereits angemerkt, dass eine Wegzugsbesteuerung zumindest für EWR-Staaten möglicherweise diskriminierend sein könnte, weil die Freizügigkeit entsprechend gehemmt wird. Auch der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung bereits angedeutet, dass die Wegzugsbesteuerung den Grundfreiheiten Rechnung tragen müsse.

Nach dem Wegfall der Fondslösung für Start-ups und junge Unternehmen, wird insbesondere die Familienstiftung – inländisch wie ausländisch – in den Fokus rücken.

Mit der neuen Regelung ist jedenfalls eine noch umfangreichere Planung eines Wegzuges erforderlich. Dafür ist die frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Wegzug erforderlich. Dabei können auch andere Themen wie die Nachfolgeplanung zum Tragen kommen, die ganzheitlich betrachtet werden müssen.


 

Sie haben Fragen zur Wegzugsplanung oder zur Wegzugssteuer? Kontaktieren Sie uns über info@smrpartner.de und vereinbaren Sie ein Gespräch mit unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern. Wir unterstützen Sie bei Ihren Anliegen.







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