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Höhere Abschreibung für Elektrofahrzeuge ab 2025

  • Autorenbild: Dr. Claudius Müller-Rensmann
    Dr. Claudius Müller-Rensmann
  • vor 6 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Die Bunderegierung möchte die Wirtschaft "ankurbeln" und durch höhere Abschreibungen insbesondere den Absatz von Elektrofahrzeugen steuerlich fördern. Insbesondere die neuen Abschreibungsregelungen für Unternehmen sind dabei interessant.


1. Neue Abschreibungsregelung (§ 7 Abs. 2a EStG)


Für Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, kann eine arithmetisch-degressive Abschreibung gewählt werden.

Die Abschreibung erfolgt in fallenden Staffelsätzen direkt von den Anschaffungskosten:


  • 75 % im Jahr der Anschaffung

  • 10 % im zweiten Jahr

  • 5 % im dritten Jahr

  • 5 % im vierten Jahr

  • 3 % im fünften Jahr

  • 2 % im sechsten Jahr


Die Abschreibung ist ein Wahlrecht und kann alternativ zur linearen Abschreibung genutzt werden. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist nicht zulässig.


2. Voraussetzungen


Das Fahrzeug muss ein reines Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG sein (inklusive PKW, Nutzfahrzeuge, LKW, Busse und Brennstoffzellenfahrzeuge).

Es muss dem Anlagevermögen zugeordnet und dauerhaft im Unternehmen genutzt werden. Die Regelung gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge.


3. Besonderheiten


Die Sonderabschreibung wird für das gesamte Jahr gewährt, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt (keine pro-rata-temporis-Regelung).

Eine Kumulierung mit weiteren Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG) ist aber ausgeschlossen.


4. Praxisbeispiel


Ein Unternehmer kauft am 10.7.2025 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 EUR. Im Jahr der Anschaffung kann er 75 % der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.


Fazit:


Der Kauf eines Elektrofahrzeugs ab Juli 2025 bietet Unternehmen die Möglichkeit, einen Großteil der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend zu machen. Dies verbessert die Liquidität und fördert die Umstellung auf Elektromobilität.


Sie haben Fragen zur Abschreibung von Investitionen? Melden Sie sich gerne für eine Beratung bei unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern:



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